Zivilprozess
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Der Großteil der österreichischen Bevölkerung kennt Gerichtsverhandlungen meist durch die Verbreitung der Medien im Zusammenhang mit aufsehenerregenden Strafprozessen. Weniger medienwirksam sind die sogenannten Zivilprozesse, welche allerdings mehr Berührungspunkte im alltäglichen Leben aufweisen als der Strafprozess.
Sie haben einen Kaufvertrag abgeschlossen, aber Ihr Vertragspartner erfüllt seine Leistungen nicht? Sie haben einen Computer erworben, aber gleich nach Übergabe hat sich ein Mangel herausgestellt? Sie haben durch einen Verkehrsunfall einen Schaden erlitten und möchte diesen nun geltend machen? Bei all diesen Ansprüchen handelt es sich um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche. Dabei stehen sich im Zivilprozess Privatpersonen oder juristische Personen als Kläger und Beklagter gegenüber.
Anwaltliche Vertretung in Zivilprozessen
Grundsätzlich gilt im Zivilprozess – mit Ausnahme bestimmter ausschließlicher Zuständigkeiten der Bezirksgerichte – die absolute Anwaltspflicht, wenn der Streitwert den Betrag von € 5.000,00 übersteigt. Davon zu unterscheiden ist die relative Anwaltspflicht, bei welcher sich die Parteien grundsätzlich selbst vertreten können. Wollen sich die Parteien aber vertreten lassen, so ist dafür zwingend die Vertretung durch einen Rechtsanwalt vorgesehen. Durch unsere umfangreiche und jahrelange Verhandlungspraxis sind wir dazu in der Lage bestmöglich sowohl in den anwaltspflichtigen als auch in den sonstigen Gerichtsverfahren zu vertreten und auch mit kurzfristig in den Verhandlungen auftretenden Rechtsproblemen umzugehen.
Ein Zivilprozess wird in der Regel mit einer sogenannten Leistungs-, Feststellungs- oder Rechtsgestaltungsklage eingeleitet. Gerade für Leistungsklagen, die auf die Geltendmachung eines Geldbetrages bis zu € 75.000,00 gerichtet sind, wurde vom Gesetzgeber das „vereinfachte“ Mahnverfahren geschaffen. In diesen Fällen ergeht auf Basis der ungeprüften Angaben der klagenden Partei ein bedingter Zahlungsbefehl, welcher der beklagten Partei zugestellt wird. Die beklagte Partei kann binnen einer Frist von vier Wochen Einspruch erheben, andernfalls der bedingte Zahlungsbefehl rechtskräftig wird und auf dessen Grundlage das Exekutionsverfahren eingeleitet werden kann. Gerade juristischen Personen wird damit die Einbringlichmachung einer Vielzahl an Forderungen erleichtert.
Mit der Einspruchserhebung erfolgt die Einleitung des ordentlichen Gerichtsverfahrens, welches auch außerhalb des Anwendungsbereiches des Mahnverfahren zur Anwendung gelangt. Im Rahmen dessen haben die Parteien ihr Vorbringen zum Prozessstandpunkt in Form eines Vorbereitenden Schriftsatzes zu erstatten und mit diesem die dafür vorhandenen Beweismittel vorzulegen. Aufgrund jahrelanger Erfahrung, ständigen Aus- und Weiterbildungen sowie dem Auseinandersetzen mit der aktuellen Judikatur können wir bestmöglich beraten, welches Vorbringen gerade aus juristischer Sicht erforderlich ist, um einen Prozessverlust zu vermeiden. Denn gerade ein solcher geht auch mit einer erheblichen Kostenersatzpflicht einher. Im Zivilprozess hat nämlich jene Partei, welche im Verfahren unterliegt, nicht nur die eigenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten zu tragen, sondern auch jene des obsiegenden Prozessgegners.
Unabhängig davon, ob Sie nun die Einbringung einer Klage wünschen oder Sie sich gegen gerichtlich geltend gemachte Ansprüche der Gegenseite zur Wehr setzen möchten, können wir Sie in jedem Stadium des Zivilprozesses bestmöglich beraten und vertreten.
Aktuelles
Gehörverletzung im Provisorialverfahren
Eine Gehörverletzung im Provisorialverfahren stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, sondern einen rügepflichtigen Verfahrensmangel (OGH 29.09.2021, 6 Ob 145/21y).
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