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HBW - Ihre Anwälte für

Insolvenzrecht und Restrukturierungen

Rechtsberatung in Sanierungsverfahren, Konkursverfahren oder Schuldenregulierungsverfahren.

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Die letzten eineinhalb Jahrzehnten haben einschneidende Änderungen für das österreichische Insolvenzrecht bereitgehalten. Das IRÄG 2010 hat das Nebeneinander zweier Insolvenzverfahren, des Konkursverfahrens einerseits und des Ausgleichsverfahrens andererseits, beendet und an deren Stelle ein Einheitsverfahren etabliert, das als Sanierungsverfahren oder als Konkurs geführt werden kann.



Das österreichische Insolvenzrecht

Im Sanierungsverfahren wurde die Möglichkeit geschaffen, den SchuldnerInnen die Eigenverwaltung weiterhin zu entziehen, ihnen diese aber auch bei Erfüllung konkret im Gesetz genannter Voraussetzungen zu belassen. Als „Gegenleistung“ für die Gläubiger hat der Gesetzgeber im Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung, das unter Aufsicht eines Verwalters geführt wird, einen qualifizierteren Inhalt des Sanierungsplanantrages, namentlich eine Mindestquote, von 30 % (im Gegensatz zu den 20 % im Sanierungsverfahren ohne Eigenverwaltung) und die Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, eines aktuellen und vollständigen Status des Vermögens- und Schuldenstandes, einen Finanzplan und ein Verzeichnis der zu verständigenden Personen, angeordnet.

Mit dem IRÄG 2017 trat eine Novelle zur Privatinsolvenz in Kraft, deren Ziel es war, wirtschaftlich gescheiterten Personen die Möglichkeit eines rascheren Neustarts und eines damit verbundenen Wiedereinstiegs in das Erwerbsleben zu ermöglichen.

Damit entfielen die Verpflichtungen (i) des zuvor obligatorischen Versuchs eines außergerichtlichen Ausgleichs, (ii) Zahlungen anzubieten, wenn die SchuldnerInnen im maßgeblichen Zeitraum voraussichtlich kein pfändbares Einkommen erzielen konnten oder dieses Einkommen den unpfändbaren Betrag nur geringfügig überstieg und die zehnjährige Sperrfrist eines vorangegangenen Abschöpfungsverfahrens wurde dahingehend gelockert, dass sie seit Inkrafttreten nur mehr gilt, wenn Restschuldbefreiung erteilt oder das Abschöpfungsverfahren vorzeitig eingestellt wurde. Das Gesetz sah eine Verkürzung von sieben auf fünf Jahren vor und eine davor im Gesetz vorgesehene zehn prozentige Mindestquote entfiel im Abschöpfungsverfahren.

Damit wurden erste Schritte auf einem Weg, finanziell gescheiterten Personen eine zeitnahe Rückkehr zur wirtschaftlichen Normalität zu ermöglichen, in Angriff genommen, der nun mit der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1023 des europäischen Parlaments und des Rates vom 20.06.2019 und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 durch das Inkrafttreten eines entsprechenden Bundesgesetzes konsequent weiter beschritten wird.

Im Restrukturierungs- und Insolvenz-Richtlinie-Umsetzungsgesetz – RIRUG – wurde zum Erfordernis der Zahlungsplanquote im Schuldenregulierungsverfahren festgelegt, dass eine solche anzubieten ist, die der Einkommenslage der SchuldnerInnen in den folgenden drei Jahren entspricht, wobei die Zahlungsfrist sieben Jahre nicht übersteigen darf.

Auch für das Abschöpfungsverfahren werden Änderungen verfügt. Neben dem „Abschöpfungsplan“, der nach wie vor als fünfjähriges Abschöpfungsverfahren geführt wird, hat der Gesetzgeber eine auf drei Jahre verkürzte Variante, die als „Tilgungsplan“ bezeichnet wird, geschaffen und damit der oben genannten Richtlinie Rechnung getragen.

Für den „Tilgungsplan“ sind im Gesetz erhöhte Anforderungen an die Redlichkeit und das Wohlverhalten der SchuldnerInnen normiert und weitere Einleitungshindernisse, wie auch weitere Widerrufsgründe für den „Tilgungsplan“ geschaffen worden.

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Schließlich hat der Gesetzgeber aufgrund der Richtlinie auch ein für Unternehmer, die noch nicht insolvent sind, denen aber der status cridae droht, gedachtes Restrukturierungsverfahren geschaffen, das zum Teil doch auch insolvenzrechtliches Neuland betritt. In der Restrukturierungsordnung (ReO) werden – und die folgende Aufzählung erhebt nicht annähernd Anspruch auf Vollständigkeit – die Voraussetzungen, unter denen Unternehmer dieses Verfahren in Anspruch nehmen können, definiert, es werden die Anforderungen an den Restrukturierungsplan und die Grundzüge der Gläubigereinbeziehung geregelt, die, das ist wohl völlig neu, Einteilung in „Gläubigerklassen“ ermöglicht und die Funktion des Restrukturierungsbeauftragten geschaffen.

Die dynamische Entwicklung des Insolvenzrechts in Österreich und Europa macht dieses Rechtsgebiet oft zu einer für betroffene Laien schwer fassbaren und kaum durchschaubaren Materie.

Unsere Anwaltskanzlei befasst sich seit Jahrzehnten mit der insolvenzrechtlichen Beratung und Betreuung von Schuldnern und Gläubigern, Teile unserer GesellschafterInnen werden regelmäßig zu InsolvenzverwalterInnen in Konkurs- und Sanierungsverfahren bestellt. Konsequente Aus- und Fortbildungen unserer im Insolvenzrecht tätigen Juristen stellen sicher, dass die von uns vorgenommenen Beurteilungen insolvenzrechtlicher Fragen stets auf aktueller Lehre und Rechtsprechung basieren.

Nutzen Sie, wenn Sie – in welcher Rechtsstellung auch immer – ein insolvenzrechtliches Problem oder Anliegen haben, die top-level-Kompetenz unserer Gesellschaft.


 

Aktuelles

01. Februar 2022

Die rechtskräftige Verurteilung des Schuldners wegen betrügerischer Krida innerhalb zweier Jahre nach der Bestätigung begründet die Nichtigkeit des Zahlungsplans (OGH 25.06.2021, 8 Ob 65/21y).

01. Februar 2022

Durch die Insolvenzeröffnung wird das einer Kredithypothek zugrundeliegende Rechtsverhältnis von Gesetzes wegen beendet. Das hat nur zur Folge, dass aus dem Kreditverhältnis keine neue oder weitere Kapitalforderung entstehen kann; hingegen verlieren bereits bestehende Ansprüche durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht ihre Berechtigung und bleiben von der Höchstbetragshypothek gesichert (OGH 01.09.2021, 3 Ob 105/21v).

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