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HBW - Ihre Anwälte für

Wohn- und Mietrecht

Rechtsberatung bei wohn- und mietrechtlichen Auseinandersetzungen, Kündigungen von Mietrechtsverhältnissen, Vertragserrichtung und Treuhandschaften bei Bauprojekten

Ihre Ansprechpartner

Rechtsanwalt
  • Tel: 02682/63108

  • Fax: 02682/63108-8

  • Blumengasse 5, 7000 Eisenstadt

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Kernbereiche des österreichischen Wohnrechtes stellen das sogenannte Wohnungseigentumsgesetz (WEG), das Mietrechtsgesetz (MRG) sowie das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG) dar. Alle drei Rechtsmaterien überschneiden sich. Ebenso bestehen Querverbindungen und Zusammenhänge zum Bauträgervertragsgesetz (BTVG).



Bauträgerprojekte

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Im Bereich des Wohnungseigentumsgesetzes sowie des Bauträgervertragsgesetzes fungiert unsere Kanzlei sowohl als Vertragserrichter und Treuhänder bei diversen Bauträgerprojekten als auch als Berater und Vertreter im Zusammenhang mit Streitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern und Bauträgern. In der Praxis stellen sich oft Fragen der Abgrenzung zwischen der Zuständigkeit bzw. den Befugnissen des einzelnen Wohnungseigentümers einerseits und der Wohnungseigentümergemeinschaft andererseits. Insbesondere bei Änderungen am Wohnungseigentumsobjekt, wie zum Beispiel der Einbau von Klimaanlagen, Photovoltaikanlagen und/oder Ladestationen für Elektroautos führen zu einem Klärungsbedarf innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft. Ebenso stellen Fragen der Vertragsgestaltung bei der Errichtung oder Änderung von Wohnungseigentumsverträgen, zum Beispiel ob eine Abrechnung der Betriebskosten nach Nutzwerten und/oder Nutzflächen erfolgen soll, beratungsintensive Themenschwerpunkte im Wohn- und Mietrecht dar.


Mietverträge

Im Rahmen mietrechtlicher Beratungen sind es vor allem Fragen des Umfanges der Anwendbarkeit mietrechtlicher Schutzvorschriften, die im Rahmen unserer Beratungstätigkeit eine große Rolle spielen. Befristungs- oder Kündigungsmöglichkeiten bei Mietverträgen oder der Umfanges der Erhaltungs- und Instandhaltungsverpflichtung spielen ebenso eine große Rolle. Dabei zeigt sich, dass eine Vielzahl der in der Praxis gebräuchlichen Musterverträge für Mietobjekte unwirksame oder nichtige Klauseln enthält. Dies führt regelmäßig zu überraschenden und für die Betroffenen oft unangenehmen Konsequenzen, zum Beispiel sind vereinbarte Befristungen unwirksam oder können Kündigungsgründe nicht herangezogen werden.

Im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung bei wohn- und mietrechtlichen Auseinandersetzungen kann unsere Kanzlei sowohl bei der Vertragsgestaltung als auch bei der Vertretung auf eine langjährige Erfahrung zurückgreifen.


Aktuelles

01. Februar 2022

Die Klausel, dass HUnde und Kleintiere nur mit Bewilligung des Vermieters gehalten werden dürfen, stellt eine gröbliche Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ABGB in Mietvertrags-AGBs dar und ist gegenüber dem Mieter unwirksam (OGH 19.10.2021, 10 Ob 24/21h).

01. Februar 2022

Der Fixkostenzuschuss I, den der vom Betretungsverbot betroffenene Geschäftsraum miterhalten hat, hat keine Auswirkungen auf den Zinsentfall oder die Zinsminderung gemäß § 1104 ABGB für vom behördlich angeordneten allgemeinen Betretungsverbot für Kundenbereiche (OGH 25.11.2021, 3 Ob 184/21m).

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Wr. Neustadt

Sprechstelle

Neue Welt Gasse 32e
2700 Wr. Neustadt
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