Schadenersatz und Gewährleistung

Rechtsberatung bei Schadenersatz, Gewährleistung, Amtshafung und Ärztehaftung.

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Dem Schadenersatzrecht kommt in der österreichischen Rechtsordnung eine bedeutende Rolle zu. Es trifft Regelungen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter von einem Schädiger Ersatz verlangen kann und verfolgt das Ziel, die Schadenstragung von Demjenigen, der einen Schaden erlitten hat, auf Denjenigen zu verlagern, der den Schaden verursacht hat.



Grundvoraussetzungen

Voraussetzung dafür ist, dass ein Schädiger rechtswidrig und schuldhaft gehandelt und so einen Schaden kausal hervorgerufen hat.

Die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens mag sich aus einem Verstoß gegen einen Vertrag oder eine generelle Norm (eine Verordnung oder ein Gesetz) ergeben; das Verschulden kann in einer Sorglosigkeit/Fahrlässigkeit oder gar in vorsätzlichem Verhalten, das den Schaden des Dritten hervorruft, gelegen sein.

Wir verfügen über ein breites Spektrum an Erfahrung in Schadenersatz- und Haftpflichtprozessen, die wir unseren KlientInnen in allen Bereichen des Rechtsgebiets zur Verfügung stellen können. Regelmäßig werden wir mit Konstellationen einer möglichen Arzthaftung und zusammenhängenden Sach- und Rechtsfragen des Behandlungsvertrages, der ärztlichen Aufklärungspflicht, der ärztlichen Dokumentationspflichten befasst.
Die ununterbrochene Beschäftigung mit diesem speziellen Rechtsgebiet macht uns zu verlässlichen Helfern und Beratern der im Arzthaftungsprozess beteiligten Personen (ÄrztInnen, PatientInnen, Spitalserhalter, Haftpflichtversicherer).

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Ein Geschädigter kann aber nur Ersatz verlangen, wenn er, sofern dies zulässig bzw. möglich war, den Versuch unternommen hat, den ihm drohenden Schaden durch Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe abzuwenden.


Amtshaftung

Für Schäden, die bei Ausübung der Hoheitsverwaltung durch Organe der Rechtsträger Bund, Länder, Bezirken, Gemeinden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts und die Träger der Sozialversicherung eintreten, gilt das Amtshaftungsgesetz (AHG). Eine Amtshaftung setzt nach § 1 AHG voraus, dass die als Organe der Rechtsvertreter handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten einem Dritten Schaden am Vermögen oder an der Person zufügen.

Die Amtshaftung ist eine komplexe Materie, mit der sich unsere Gesellschaft sowohl auf Seiten von AnspruchstellerInnen wie auch auf Seiten von Rechtsträgern auseinandersetzt. Unsere KlientInnen finden bei uns Unterstützung im Aufforderungsverfahren (§ 8 AHG), aber auch bei der Durchsetzung von berechtigten oder der Abwehr unberechtigter Amtshaftungsansprüche(n).


Gewährleistung

Wer einem Anderen eine Sache gegen Entgelt überlässt, leistet Gewähr, dass sie dem Vertrag entspricht (§ 922 Abs 1, 1. Satz ABGB).

Gewährleistung bedeutet, dass der Überlasser einer Sache für Sach- und Rechtsmängel, die der Sache bei Übergabe anhaften, einstehen muss. Entscheidend dafür ist der zwischen dem Überlasser und dem Übernehmer abgeschlossene Vertrag. Dabei entspricht es der Rechtsprechung, dass eine Sache bzw. Leistung dann als mangelhaft anzusehen sind, wenn sie in Qualität, Menge oder rechtlichen Eigenschaften hinter dem zurückbleiben, was aufgrund des Vertrages geschuldet war.
Dabei ist klarzustellen, dass Eigenschaften, die bei einer Sache/Leistung gewöhnlich von den beteiligten Verkehrskreisen vorausgesetzt werden, keiner ausdrücklichen Zusage im Vertrag bedürfen; solche Eigenschaften gelten vielmehr auch als stillschweigend zugesagt.
Umso mehr greift Gewährleistung, wenn ausdrücklich zugesagte Eigenschaften einer übergebenen Sache/Leistung nicht anhaften.

Diesfalls entstehen für den Übernehmer verschiedene Ansprüche aus Gewährleistung, von denen er zunächst (primär) die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen kann. Wenn Verbesserung oder Austausch binnen angemessener Frist nicht bewirkt werden oder auch für den Gewährleistungsverpflichteten unmöglich oder mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden sind, hat der Übernehmer das Recht der Preisminderung oder, wenn es sich um einen nicht geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung des Vertrages.

Häufig bedürfen gewährleistungsrechtlich relevante Sachverhalte einer detaillierten Überprüfung der zugrunde liegenden Verträge, der Relevanz allfälliger Gewährleistungsverzichtserklärungen, der Klärung der Frage, ob ein Mangel noch oder nicht mehr als geringfügig anzusehen ist, etc., um den Gewährleistungsberechtigten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche und zu Unrecht in Anspruch genommenen Verpflichteten die Abwehr solcher Ansprüche ermöglichen zu können.

Oft mögen für die Übernehmer neben Gewährleistungsrechten auch Ansprüche auf Schadenersatz entstehen. Auch bei der Klärung dieser Frage können unsere KlientInnen auf unsere langjährige Erfahrung und unser Spezialwissen zurückgreifen.


 

Aktuelles aus dem Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht

  • 13.04.2022

    Verjährung – Erkundigungspflicht des Geschädigten
    geschrieben von HBW

    Schadenersatzansprüche verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, dass Verhaltenspflichten nicht eingehalten wurden. Ist dafür ein Fachwissen erforderlich, beginnt die Verjährungsfrist erst dann zu laufen, wenn der Geschädigte durch ein Sachverständigengutachten Einblick erhält (OGH 20.10.2021, 5 Ob 42/21v).



  • 01.02.2022

    Aufklärungspflicht Arzt
    geschrieben von HBW

    Der Arzt ist verpflichtet, einen Patienten über die Notwendigkeit weiterer Untersuchungen (z.B. Magnetresonanztomographie) aufzuklären (OGH 12.10.2021, 1 Ob 159/21w).



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Mag. Michael Wagner

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