Datenschutz
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Mit 25.05.2018 ist die neue EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) in Geltung getreten. Dies hat zu einer umfangreichen Novellierung des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG) geführt. Das Recht auf Datenschutz ist ein Grundrecht, welches Verfassungsrang genießt. Grundsätzlich ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten verboten und nur dann erlaubt, wenn das Gesetz dies vorsieht.
DSGVO - Datenschutzgrundverordnung
Die DSGVO enthält zu Beginn eine Vielzahl an Begriffsbestimmungen, insbesondere zu den personenbezogenen Daten. Darunter versteht man alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Identifiziert ist eine Person, wenn sie sich aufgrund einzelner oder mehrerer Daten in einer Personengruppe von allen anderen Personen unterscheidet und daher eindeutig bestimmt ist.
Verarbeitung von Daten, Einwilligung, Widerruf
In der DSGVO sind Grundsätze festgelegt, auf Basis dessen die Verarbeitung personenbezogener Daten erlaubt ist. Eine Verarbeitung muss auf rechtmäßige Art und Weise und für einen festgelegten, eindeutigen und legitimen Zweck erfolgen. Dabei ist die Verarbeitung allerdings auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und es muss für die betroffene Person nachvollziehbar sein, welche Daten und in welchem Umfang diese verarbeitet werden. Darüber hinaus ist die angemessene Sicherheit der Daten zu gewährleisten und sind unrichtige Daten unverzüglich zu löschen.
In diesem Zusammenhang wird freilich oft die Frage aufgeworfen, wann denn nun die Verarbeitung von Daten im Sinne dieser Bestimmungen rechtmäßig ist. Der Hauptanwendungsfall ist die Einwilligung. An eine wirksame Einwilligung werden aber sehr hohe Anforderungen gestellt, sodass diese freiwillig, für den bestimmten Fall, in informierter Weise und mittels unmissverständlich abgegebener Willensbekundung zu erfolgen hat. Eine solche Einwilligung kann überdies jederzeit widerrufen werden und ist die betroffene Person vorab über ihr Widerrufsrecht aufzuklären. Rechtmäßig ist die Datenverarbeitung auch im Zuge der Vertragsanbahnung, der Vertragserfüllung oder der Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen. Daneben besteht noch die Möglichkeit der Datenverarbeitung bei Vorliegen bestimmter Interessen.
Ansonsten setzen sich die gesetzlichen Bestimmungen der DSGVO bzw. dem DSG noch umfangreich mit weiteren Maßnahmen auseinander, wie beispielsweise der verpflichtenden Bestellung eines Datenschutzbeauftragten, der Pflicht zur Erstellung einer Datenschutz-Folgeabschätzung und insbesondere den einzelnen Pflichten gegenüber den betroffenen Personen. Verstöße gegen die gesetzlichen Bestimmungen werden durch die neue DSGVO erheblich geahndet. Zwar verfügt die Datenschutzbehörde als Verwaltungsorgan über verschiedene Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse, wie unter anderem Verwarnungen, Anweisungen oder Hausdurchsuchungen, doch kommt ihr darüber hinaus auch eine Strafbefugnis zu, durch welche Geldbußen in erheblicher Höhe verhängt werden können.
Rechtberatung bei Datenschutz
Zuletzt haben uns insbesondere Anfragen zur Videoüberwachung bei Abfallsammelstellen zur Vermeidung von Vandalismus, zur Installierung von Standortübermittlungsgeräten in Logistikfahrzeugen zur flexiblen Gestaltung von Lieferrouten sowie zur Erstellung der allgemein erforderlichen Datenschutzerklärungen erreicht. Darüber hinaus können wir allerdings auch gerne bei der Errichtung einer Datenschutz-Folgeabschätzung, einer vertraglichen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung oder durch ein entsprechendes Rechtsgutachten zu einer bei Ihnen auftretenden datenschutzrechtlichen Problematik unterstützen.
Aktuelles
Zweckmäßige Beweisführung als Grundlage rechtmäßiger Datenverarbeitung
Der Rechtsanwalt ist befugt Beweismittel zur Stärkung der Verfahrensposition vorzulegen, auch wenn darin Gesundheitsdaten der betroffenen Person enthalten sind (Dsb 06.12.2021, 2020-0.774.665).
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