Umgründungen und Gesellschaftsrecht

Rechtsberatung bei Gründungen, Startup-Beteiligungen, Sanierungen und Unternehmensnachfolge.

HBW » Ihre Anwälte für Umgründungen und Gesellschaftsrecht

Egal ob bei Startup-Gründungen, Unternehmenssanierungen oder bei Unternehmensnachfolgen, gesellschaftsrechtliche Umgründungen und Umstrukturierungen spielen in den verschiedenen Phasen des Bestandes eines erfolgreichen Unternehmens regelmäßig eine große Rolle.



Unternehmensgründung und -nachfolge

Unsere Kanzlei berät in allen Phasen der Unternehmensgründung und -nachfolge KlientInnen seit Jahren im Zusammenhang mit der passenden Gesellschaftsstruktur und Gesellschaftsform. Bei Startup-Gründungen stehen meistens die passende Gesellschaftsform und/oder flexible Finanzierungs- bzw. Beteiligungsmöglichkeiten für Investoren im Vordergrund. Bei Umstrukturierungen im Zusammenhang mit Unternehmenssanierungen müssen regelmäßig Schutzvorschriften des Kapitalerhalts der betroffenen Gesellschaft berücksichtigt werden. Letztlich steht bei der Regelung von Unternehmens- und Vermögensnachfolgen, wie z.B. bei Gründungen von Privatstiftungen, Abklärungsbedarf betreffend erbrechtliche Ansprüche regelmäßig im Vordergrund.

Bei allen gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen und Umgründungen ist die steuerliche Optimierung im Rahmen der gesellschaftsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten Teil der Beratungstätigkeit. Dabei arbeitet unsere Kanzlei mit renommierten Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zusammen.


Beratung bei Startup-Beteiligung

ehe familienrecht scheidung bspWir beraten seit Jahren Gründer und Investoren bei der Beteiligung an Startup-Unternehmen, wobei die Beteiligungsformen flexibel dem Wunsch der beteiligten Personen angepasst werden können, um dem Unternehmen eine passenden Finanzierungsform zur Verfügung zu stellen.

Unsere Erfahrungen und Spezialisierung in erbrechtlichen Fragen ermöglicht es bei Umgründungen und Umstrukturierungen im Zusammenhang mit geplanten Vermögensnachfolgen das Risiko spätere Auseinandersetzungen zwischen den betroffenen Personen weitestgehend zu minimieren und dabei gleichzeitig dem Wunsch des Übergebers im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Schranken zu entsprechen.

Die Kapitalerhaltungsvorschriften des österreichischen Gesellschaftsrechts, insbesondere das Verbot der Einlagenrückgewähr, sowie das Regime des Eigenkapitalersatzes spielt bei Umgründungen rund um Unternehmenssanierungen eine zentrale Rolle.




Aktuelles aus dem Gesellschaftsrecht

  • 13.04.2022

    Verbot der Einlagenrückgewähr im Zusammenhang mit Sicherheitenbestellung
    geschrieben von HBW

    Ein Verstoß gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr kann auch darin liegen, dass für Forderungen gegen Gesellschafter Sicherheiten für Dritte am Gesellschaftsvermögen bestellt werden. Die Bestellung einer solchen Sicherheit ist dann zulässig, wenn die Gesellschaft eine angemessene Gegenleistung erhält (OGH 22.12.2021, 6 Ob 89/21p).



  • 01.02.2022

    Notariatsaktspflicht bei Ausübung eines GmbH-Anteilsaufgriffsrechts
    geschrieben von HBW

    Ein gesellschaftsvertraglich angeordneter automaticher Übergang eines Geschäftsanteiles an einer GmbH ist unzulässig. Dem Gesellschaftsvertrag steht es nicht zu, für die Ausübung des Aufgriffsrechtes (Verzicht auf die Notariatsaktsform) vorzusehen (OGH 17.12.2020, 6 Ob 240/20t).



  • 01.02.2022

    Formpflicht GmbH-Abtretungsverträge
    geschrieben von HBW

    Der Formzwang des § 76 Abs. 2 GmbHG (Notariatsakt) bezieht sich nur auf den notwendigen Mindestinhalt des Vertrages; nicht formbedürftig sind reine Nebenabreden. Es genügt, wenn der Notariatsakt nur eine genaue Bezeichnung des Geschäftsanteiles, des Veräußerers und des Erwerbers enthält, der Formzwang erstreckt sich nicht auch auf die Gegenleistung. Auch Vereinbarungen, die bloß in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Abtretung stehen, sind von der Formpflicht nicht umfasst (OGH 17.12.2020, 6 Ob 186/20a).



  • 13.04.2022

    Bucheinsicht eines GmbH-Gesellschafters
    geschrieben von HBW

    Für die Ausübung des Bucheinsichtsrechtes des GmbH-Gesellschafters durch einen Bevollmächtigten ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter erforderlich. Eine solche ist nur dann nicht notwendig, wenn der Gesellschafter, z.B. wegen längerdauernder Erkrankung oder dauernder Abwesenheit, das Recht nicht selbst ausüben kann. Die Beiziehung zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter ist anerkannt (OGH 20.10.2021, 6 Ob 165/21i).



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Mag. Michael Wagner

Mag. Michael Wagner

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